Datenschutzordnung

(DSO – BUND)

des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts

Diese Datenschutzordnung wurde vom Bundesrat am 12. Mai 2018 beschlossen und ist am 24. Mai 2018 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Datenschutzordnung des Bundes in der Fassung vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert am 6. Mai 2016.

DATENSCHUTZORDNUNG (DSO-BUND) des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K. d. ö. R.

Präambel

Diese Ordnung wird erlassen in Ausübung des gemäß Artikel 140 Grundgesetz garantierten Rechts des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden K. d. ö. R. (im Folgenden auch: Bund), seine Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht ist europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Artikel 91 der Verordnung EU 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). In Wahrnehmung dieses Rechts regelt diese Ordnung die Datenverarbeitung im Bund.

ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich

(1) Diese Datenschutzordnung gilt für die im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden K. d. ö. R. zusammengeschlossenen Gemeinden, deren Landesverbände, die Arbeitsgemeinschaft der Brüdergemeinden sowie für die Arbeitszweige und Einrichtungen dieses Bundes und deren Verwaltung (im Folgenden: Bund). (2) Diese Ordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie dient dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. (3) Diese Ordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten und Aktensammlungen gelten nur als Dateisystem, wenn sie nach bestimmten Kriterien geordnet sind. (4) Für rechtlich selbständige Einrichtungen im Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem Bund gilt diese Datenschutzordnung nach Maßgabe des sechsten Abschnittes. (5) Diese Ordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht zum Bund gehörigen Auftragsverarbeiter gemäß § 19, wenn die Datenverarbeitung Zwecken des Bundes dient. (6) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. § 2. Verantwortlichkeit für die Durchführung des Datenschutzes (1) Das Präsidium des Bundes stellt die Einhaltung des Datenschutzes im Sinne dieser Ordnung innerhalb der Stellen des Bundes sicher, die nicht Landesverbände oder Mitgliedsgemeinden sind. Das Präsidium kann diese Aufgabe an die Geschäftsführung delegieren. (2) Die jeweils satzungsgemäß berufenen Vertretungsorgane der Landesverbände stellen die Einhaltung des Datenschutzes im Sinne dieser Ordnung innerhalb der Arbeitszweige und Einrichtungen ihrer Landesverbände sicher. Sie können diese Aufgabe auf geeignete Mitarbeiter der Landesverbände delegieren. (3) Die jeweils satzungsgemäß berufenen Vertretungsorgane der Gemeinden stellen die Einhaltung des Datenschutzes im Sinne dieser Ordnung innerhalb der Gemeinden, insbesondere für deren Arbeitszweige und Einrichtungen sicher.

§ 3. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; 2. „besondere Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetisch oder biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; 3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 4. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; 5. „Drittland“ ein Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist; 6. „Stelle des Bundes“ eine Gemeinde, die Mitglied des Bunds Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, K. d. ö. R. ist, ein Landesverband, die Arbeitsgemeinschaft der Brüdergemeinden, ein Arbeitszweig, eine Einrichtung oder ein Organ dieses Bundes; 7. „Verantwortliche Stelle“ eine Stelle des Bundes, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; 8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person oder – falls die verantwortliche Stelle zu einer anderen juristischen Person gehört – eine Stelle des Bundes, die personenbezogene Daten im Auftrag der verantwortlichen Stelle verarbeitet; 9. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, selbständige Gemeinde oder Einrichtung außer der betroffenen Person, der verantwortlichen Stelle, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung der verantwortlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; 10. „Anonymisierung“ ist die Verarbeitung personenbezogener Daten derart, dass die personenbezogenen Daten nicht mehr einer spezifisch betroffenen Person zugeordnet werden können oder nur mit einem großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können; 11. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifisch betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; 12. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; 13. „Aufsichtsgremium“ bzw. „Datenschutzrat“ eine unabhängige Stelle des Bundes, die über die Einhaltung der Datenschutzordnung wacht; 14. „Bundesbeauftragter für Datenschutz“ den vom Präsidium des Bundes bestellten Beauftragten für den Datenschutz (im Folgenden auch kurz: Bundesbeauftragter); 15. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; 16. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

§ 4. Seelsorgegeheimnis und Amtsverschwiegenheit

(1) Ordinierte Mitarbeiter (Pastoren, Diakone und Pastoralreferenten) unterliegen dieser Ordnung. Abweichend zu § 8 Abs. 1 dürfen sie zum Zweck ihres Seelsorgeauftrags eigene Aufzeichnungen führen, die auch besondere Daten enthalten. Das gilt auch für Personen, denen gemäß der Ordnung zum Dienst der Seelsorge und dem Schutz des Seelsorgegeheimnisses – in der jeweils aktuellen Fassung – ein besonderer Seelsorgeauftrag erteilt worden ist. Diese Aufzeichnungen dürfen niemandem zugänglich gemacht werden. Dazu sind geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen. (2) Die besonderen Bestimmungen über die Schweigepflicht gemäß der Ordnung zum Dienstrecht des Bundes bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitere Verpflichtungen zur Wahrung von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die auf Vorschriften des Kirchenrechts beruhen. § 5. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (1) Grundsätzlich gilt: Personenbezogene Daten müssen: a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Prinzip von „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Prinzip der Zweckbindung“); c) auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Prinzip der Datenminimierung“) und d) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für im Interesse des Bundes liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist („Prinzip der Speicherzeitbegrenzung“). (2) Die Verarbeitung ist nur zulässig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) eine Rechtsvorschrift des Bundes oder eine vorrangige staatliche Rechtsvorschrift erlaubt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten oder ordnet sie an; b) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich, einschließlich der Ausübung kirchlicher Aufsicht; d) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der die verantwortliche Stelle unterliegt; e) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; f) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im Interesse des Bundes liegt; g) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich, und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen nicht; h) sie erfolgt für journalistisch-redaktionelle Zwecke des Bundes. (3) Der Zweck der Datenverarbeitung und der Kreis der betroffenen Personen müssen vor der Verarbeitung festgelegt oder erkennbar sein. (4) Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden (Zweckänderung), ist nur zulässig, wenn die Möglichkeit der Pseudonymisierung geprüft wurde und mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) eine Rechtsvorschrift sieht dies vor und Interessen des Bundes stehen nicht entgegen; b) die betroffene Person hat eingewilligt; c) es ist offensichtlich, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung verweigern würde; d) die Daten können aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden oder die verantwortliche Stelle darf sie veröffentlichen, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt; e) es besteht Grund zu der Annahme, dass andernfalls die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährdet würde; f) die Verarbeitung ist zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung im Interesses des Bundes erforderlich, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens überwiegt das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich und der Zweck der Forschung kann auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden; g) sie ist für statistische Zwecke zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich. (5) Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist ferner zulässig, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen des Bundes, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

§ 6. Bedingungen für die Einwilligung

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss die verantwortliche Stelle nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. (2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Ordnung darstellen. (3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung von Satz 1 und Satz 2 in Kenntnis gesetzt. (4) Sollen Daten von Kindern verarbeitet werden, so ist, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie durch den Träger der elterlichen Sorge für das Kind erfolgt ist. Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet, darf die Einwilligung eigenständig durch das Kind erfolgen. Das Kind soll die Eltern über eine solche Einwilligung in Kenntnis setzen. (5) Erfolgt die Datenverarbeitung im Rahmen von elektronischen Angeboten von Stellen des Bundes und wird ein solches Angebot einem Kind direkt gemacht, so unternimmt die verantwortliche Stelle unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich zu vergewissern, dass die Einwilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.

§ 7. Datenübermittlung an Stellen des Bundes, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Stellen des Bundes ist zulässig, wenn: a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und b) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 5 vorliegen. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die verantwortliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle des Bundes, trägt auch diese Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der datenempfangenden Stelle des Bundes ist, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. (3) Die datenempfangende Stelle des Bundes darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 zulässig. (4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Abs. 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer anderen Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. (5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer Stelle des Bundes weitergegeben werden. (6) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften übermittelt werden, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist, sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden, und nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. (7) Personenbezogene Daten dürfen an staatliche und kommunale Stellen übermittelt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder es zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle des Bundes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

§ 8. Verarbeitung besonderer Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Daten gemäß § 3 Nummer 2 ist untersagt. (2) Abs. 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach dem Recht des Bundes kann das Verbot nach Abs. 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden; b) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben; c) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat; d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien (z. B. Verschlüsselung und/oder Pseudonymisierung) einer verantwortlichen Stelle ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen und für die Aufgabenerfüllung notwendigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Stelle oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden; e) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen des Kirchengerichts im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich; f) die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich und die verantwortliche Stelle hat angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorgesehen; g) die Verarbeitung findet für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin oder für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten statt und die Daten werden vom Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet und das mit der Verarbeitung befasste Personal unterliegt dem Berufsgeheimnis; h) die Verarbeitung ist für Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, die im Interesse des Bundes sind, erforderlich und die verantwortliche Stelle hat angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorgesehen. (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln sind unter den Voraussetzungen von § 5 zulässig, wenn dies das kirchliche oder staatliche Recht zulässt.

ZWEITER ABSCHNITT: RECHTE DER BETROFFENEN PERSON

§ 9. Transparente Information, Kommunikation

(1) Die verantwortliche Stelle trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen die nach dieser Ordnung hinsichtlich der Verarbeitung zu geben sind, in präziser, für die betroffene Person nachvollziehbarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln. (2) Die verantwortliche Stelle stellt der betroffenen Person Informationen über die ergriffenen Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang eines entsprechenden Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl der Anträge erforderlich ist. Die verantwortliche Stelle unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monates nach Eingang über eine Fristverlängerung zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. (3) Wird die verantwortliche Stelle auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet sie die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, beim Datenschutzrat Beschwerde einzulegen. (4) Informationen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann die verantwortliche Stelle sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden, oder ein angemessenes Entgelt verlangen. (5) Hat die verantwortliche Stelle begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die einen Antrag gemäß den §§ 11 bis 16 stellt, so kann sie zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

§ 10. Informationspflichten bei Datenerhebung

(1) Der Bundesbeauftragte für Datenschutz stellt folgende Informationen zur Datenerhebung öffentlich zur Verfügung: 1. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung; 2. das Bestehen des Rechts eine gegebenenfalls erteilte Einwilligung zu widerrufen; 3. das Bestehen eines Beschwerderechts beim Datenschutzrat. (2) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person auf Verlangen Folgendes mit: 1. den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle; 2. die Kontaktdaten des zuständigen Datenschutzbeauftragten; 3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen; 4. die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; 5. gegebenenfalls die Empfänger der personenbezogenen Daten und 6. wenn die Verarbeitung auf § 5 Abs. 2 Buchstabe g) beruht, die berechtigten Interessen, die von der verantwortlichen Stelle oder einem Dritten verfolgt werden. (3) Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt oder die Informationserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (4) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person über die in Abs. 2 aufgeführten Informationen hinaus die zu ihr gespeicherten Daten mit, auch soweit sie sich auf Herkunft oder empfangende Stellen beziehen. Abs. 3 gilt entsprechend. Die verantwortliche Stelle ist weiterhin von dieser Verpflichtung befreit, wenn die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss oder wenn durch die Auskunft das Seelsorgegeheimnis oder die Amtsverschwiegenheit gemäß § 4 berührt wird. (5) Beabsichtigt die verantwortliche Stelle, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt sie der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und gegebenenfalls die Empfänger der personenbezogenen Daten zur Verfügung. Diese Informationspflicht gilt nicht im Fall von § 5 Abs. 5.

§ 11. Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so ist der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ihr gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Auskunft muss folgende Informationen enthalten: 1. die Verarbeitungszwecke; 2. die Kategorien personenbezogener Daten; 3. die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind; 4. falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; 5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die verantwortliche Stelle oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; 6. das Bestehen eines Beschwerderechts beim Datenschutzrat; 7. Information über die Herkunft der Daten. (2) Auskunft darf nicht erteilt werden, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, oder wenn durch die Auskunft das Seelsorgegeheimnis oder die Amtsverschwiegenheit gemäß § 4 berührt wird. (3) Die Auskunft im Umfang einer Kopie ist unentgeltlich. Weitere Kopien müssen nicht erstellt werden. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.

§ 12. Recht auf Berichtigung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. (2) Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. (3) Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im Interesse des Bundes verarbeitet wurden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

§ 13. Recht auf Löschung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern mindestens einer der folgenden Gründe zutrifft: a) die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig; b) die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; c) die betroffene Person legt gemäß § 16 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor; d) die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet; e) die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer Verpflichtung nach dem Kirchenrecht des Bundes erforderlich; f) die personenbezogenen Daten wurden im Rahmen eines elektronischen Angebotes einer Stelle des Bundes erhoben, das Kindern direkt gemacht wurde, falls die Kinder das sechzehnte Lebensjahr zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht vollendet hatten. (2) Hat die verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist sie gemäß Abs. 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft sie unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, um die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten anzustreben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist: 1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; 2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach staatlichem oder kirchlichen Recht, dem die verantwortliche Stelle unterliegt, erfordert; 3. zur Wahrnehmung einer Aufgabe aufgrund eines wichtigen Interesses des Bundes; 4. für im Interesse des Bundes liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, soweit das in Abs. 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt oder 5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. (4) Ist eine Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 14. In diesen Fällen trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person.

§ 14. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten und die Prüfung der Richtigkeit durch die verantwortliche Stelle ist noch nicht abgeschlossen, b) die verantwortliche Stelle benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht mehr, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, c) die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß § 16 eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe der verantwortlichen Stelle gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. (2) Wurde die Verarbeitung gemäß Abs. 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aufgrund eines wichtigen Interesses des Bundes verarbeitet werden. (3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Abs. 1 erwirkt hat, wird von der verantwortlichen Stelle unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

§ 15. Informationspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die verantwortliche Stelle teilt der betroffenen Person jede Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach § 12, § 13 oder § 14 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. (2) Die verantwortliche Stelle unterrichtet die betroffene Person über alle Empfänger, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, wenn die betroffene Person dies verlangt.

§ 16. Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 2 Buchstaben f) und g) Widerspruch einzulegen. (2) Der Widerspruch verpflichtet die verantwortliche Stelle dazu, die Verarbeitung zu unterlassen, soweit nicht an der Verarbeitung ein zwingendes Interesse des Bundes besteht, das Interesse einer dritten Person überwiegt, Recht des Bundes zur Verarbeitung verpflichtet oder die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. (3) Die betroffene Person muss bei Datenverarbeitung gemäß § 5 Abs. 2 Buchstaben f) und g) spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in Abs. 1 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

DRITTER ABSCHNITT: PFLICHTEN DER VERANTWORTLICHEN STELLEN UND DER AUFTRAGSVERARBEITER

§ 17. Datengeheimnis und Verschwiegenheit

Den mit dem Umgang von personenbezogenen Daten betrauten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das gilt insbesondere für das Offenlegen solcher Daten. Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten, soweit sie nicht aufgrund anderer Ordnungen des Bundes zur Verschwiegenheit in diesem Sinne verpflichtet wurden. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 18. Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die verantwortliche Stelle und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der damit verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. (2) Diese Maßnahmen erfordern die Betrachtung folgender Aspekte: 1. die Pseudonymisierung und die Verschlüsselung personenbezogener Daten; 2. die Fähigkeit, die Sicherheit (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit) der datenverarbeitenden Systeme und Dienste auf Dauer sicherzustellen; 3. die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen; 4. die Implementierung von Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung. (3) Bei der Beurteilung des angemessenen Sicherheitsniveaus sind die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, insbesondere durch Vernichtung, Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang. (4) Die verantwortliche Stelle und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter treffen technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere geeignet sein, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht ohne Eingreifen der verantwortlichen Stelle durch Voreinstellungen einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen darf berücksichtigt werden, dass ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Sicherheitsniveau steht. (6) Die Einhaltung eines nach dem EU-Recht anerkannten Verfahrens zur Feststellung der Sicherheit der personenbezogenen Daten kann als Indiz für die Erfüllung der Pflichten gemäß den Absätzen 1 bis 4 gewertet werden. (7) Die verantwortliche Stelle unternimmt Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur gemäß den Weisungen der verantwortlichen Stelle verarbeiten.

§ 19. Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag

(1) Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag einer verantwortlichen Stelle, so ist die verantwortliche Stelle für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und anderer anzuwendender Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die im ZWEITEN ABSCHNITT genannten Rechte sind ihr gegenüber geltend zu machen. Zuständig für die Aufsicht ist der Datenschutzrat. (2) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag einer verantwortlichen Stelle, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet und a) konform zu den Anforderungen dieser Ordnung erfolgt, wenn der Auftragsverarbeiter eine Stelle des Bundes ist oder anderenfalls; b) konform zu den Anforderungen dieser Ordnung oder der Verordnung EU 2016/679 erfolgt. (3) Hat eine natürliche oder juristische Person Ihren Sitz oder eine Betriebsstätte, die für die Verarbeitung im Auftrag benötigt werden, in einem Drittland, so ist die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die verantwortliche Stelle nur zulässig, wenn die EU-Kommission für dieses Land beschlossen hat, dass es ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. (4) Der Auftragsverarbeiter wird dazu verpflichtet, keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung der verantwortlichen Stelle in Anspruch zu nehmen. Bedingung für eine Genehmigung durch die verantwortliche Stelle ist insbesondere die Verpflichtung des Auftragsverarbeiters zu gewährleisten, dass der weitere Auftragsverarbeiter gleichwertige Bedingungen gemäß § 18 und § 19 akzeptiert. (5) Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Dieser Auftrag beinhaltet insbesondere, dass der Auftragsverarbeiter: a) die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung der verantwortlichen Stelle verarbeitet; b) gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen auf das Datengeheimnis gemäß § 17 verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; c) alle gemäß § 18 für Auftragsverarbeiter erforderlichen Maßnahmen oder gleichwertige Maßnahmen ergreift; d) die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters gemäß Abs. 5 einhält; e) angesichts der Art der Verarbeitung die verantwortliche Stelle nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der im ZWEITEN ABSCHNITT genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen; f) nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl der verantwortlichen Stelle entweder löscht oder zurückgibt; g) der verantwortlichen Stelle alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen — einschließlich Inspektionen –, die von der verantwortlichen Stelle oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt und h) die verantwortliche Stelle unverzüglich informiert, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung der verantwortlichen Stelle gegen diese Ordnung oder gegen andere anzuwendende Datenschutzbestimmungen verstößt; i) der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 nachzukommen hat. (6) Die verantwortliche Stelle hat sich von der Einhaltung der Vertragsbedingungen gemäß Abs. 5 zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Dokumentiert die verantwortliche Stelle die Einhaltung eines nach dem EU-Recht anerkannten Verfahrens zur Feststellung der Sicherheit der personenbezogenen Daten durch den Auftragsverarbeiter, kann dies als Nachweis gemäß § 37 Abs. 1 gewertet werden. (7) Der Datenschutzrat kann Standardvertragsklauseln festlegen, auf denen der Auftrag gemäß Abs. 5 beruht. (8) Bei der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters, der keine Stelle des Bundes, keine rechtlich selbständige Einrichtung im Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem Bund und – im Falle einer natürlichen Person – kein Mitglied einer Gemeinde des Bundes ist, ist die Entscheidung für die Beauftragung schriftlich zu begründen und verfügbar zu halten. (9) Rechtsvorschriften des Bundes können bestimmen, dass vor der Auftragserteilung die Genehmigung einer Stelle des Bundes einzuholen ist oder Mustervereinbarungen zu verwenden sind.

§ 20. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Jede verantwortliche Stelle muss ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, führen. Dieses Verzeichnis enthält folgende Angaben: 1. den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters und des dezentral Beauftragten; 2. die Zwecke der Verarbeitung; 3. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten sowie 4. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder offengelegt werden sollen, einschließlich Empfängern in Drittländern. (2) Ist der Auftragsverarbeiter Stelle des Bundes oder ein Mitglied einer Gemeinde des Bundes, führt er ein Verzeichnis von allen im Auftrag einer verantwortlichen Stelle durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält: 1. die Angaben gemäß Abs. 1 sowie 2. eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 18. (3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen. Ein gängiges elektronisches Format ist zulässig. (4) Die verantwortliche Stelle und der Auftragsverarbeiter, soweit er dieser Ordnung unterliegt, stellen dem Datenschutzrat die Verzeichnisse auf Anfrage zur Verfügung. (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Stellen des Bundes, wenn sie weniger als 50 Beschäftigte beschäftigen, es sei denn, dass die vorgenommene Verarbeitung ein erhöhtes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt, eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß § 8 erfolgt oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen bzw. Straftaten geschieht. (6) Rechtsvorschriften des Bundes können vorsehen, dass für bestimmte Verfahren ein zentral geführtes Verzeichnis gepflegt wird.

§ 21. Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an den Datenschutzrat

(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die voraussichtlich zu einem nicht unerheblichen Risiko für die Rechte natürlicher Personen führt, meldet die verantwortliche Stelle dies unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden dem Datenschutzrat. (2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese der verantwortlichen Stelle unverzüglich. (3) Die Meldung gemäß Abs. 1 enthält insbesondere eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und der mutmaßlichen Folgen der Verletzung des Schutzes. (4) Die verantwortliche Stelle hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten samt den ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren.

§ 22. Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt die verantwortliche Stelle die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung. (2) Die Benachrichtigung der betroffenen Person hat in klarer und einfacher Sprache zu erfolgen und enthält zumindest die in § 21 Absätze 3 und 4 genannten Informationen und Maßnahmen sowie den Namen und die Kontaktdaten des Bundesbeauftragten für Datenschutz oder vorrangig des zuständigen dezentralen Beauftragten. (3) Von der Benachrichtigung der betroffenen Person kann abgesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die verantwortliche Stelle hat durch nachträgliche Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht; b) die verantwortliche Stelle hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung; c) die Benachrichtigung ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat stattdessen eine Bekanntmachung in einem Publikationsinstrument des Bundes oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

§ 23. Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt die verantwortliche Stelle vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden. (2) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Abs. 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: 1. umfangreiche Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten und 2. systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. (3) Die Folgenabschätzung umfasst insbesondere: 1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von der verantwortlichen Stelle verfolgten berechtigten Interessen; 2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck; 3. eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und 4. die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen eingehalten werden. (4) Die verantwortliche Stelle holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des dezentral Beauftragten ein, sofern ein solcher benannt wurde

VIERTER ABSCHNITT: AUFSICHTSGREMIUM UND BEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ

§ 24. Bestellung und Stellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz

(1) Das Präsidium des Bundes bestellt einen Bundesbeauftragten für Datenschutz im Einklang mit § 27 per Beschluss. (2) Der Bundesbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens bestellt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 25 genannten Aufgaben. (3) Der Bundesbeauftragte kann Beschäftigter des Bundes sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder Dienstleistungsvertrags erfüllen. (4) Die Arbeitszweige und Einrichtungen des Bundes stellen sicher, dass der Bundesbeauftragte frühzeitig über Projekte für Verfahren, bei denen es zur Verarbeitung von personenbezogener Daten kommen wird, informiert wird, falls diese Stellen keinen dezentralen Beauftragten für den Datenschutz bestellt haben. (5) Die Geschäftsführung des Bundes unterstützt den Bundesbeauftragten, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen. (6) Das Präsidium des Bundes stellt sicher, dass der Bundesbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Bundesbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. (7) Der Bundesbeauftragte berichtet dem Datenschutzrat. (8) Der Bundesbeauftragte ist jederzeit zur Anrufung des Präsidiums des Bundes berechtigt. (9) Betroffene Personen können den Bundesbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Vorrangig ist die Anrufung des dezentralen Datenschutzbeauftragten gemäß § 26. (10) Der Bundesbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung des Datengeheimnisses und der Vertraulichkeit gebunden. (11) Der Bundesbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die Geschäftsführung des Bundes stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. (12) Die Abberufung des Bundesbeauftragten ist nur mit Zustimmung des Bundesrats zulässig. Eine vorläufige Suspendierung durch das Präsidium ist nur aus wichtigem Grund möglich. In diesem Fall nimmt der Vertreter die Rechte und Pflichten des Bundesbeauftragten wahr. Die Suspendierung ist schriftlich zu begründen und längstens bis zum nächsten Bundesrat wirksam.

§ 25. Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten des Bundes für den Datenschutz

(1) Der Bundesbeauftragte sensibilisiert, informiert und berät die Stellen des Bundes über Fragen und maßgebliche Entwicklungen des Datenschutzes sowie über die Vermeidung von Risiken. (2) Er unterrichtet betroffene Personen auf Anfrage über deren persönliche Rechte aus dieser Ordnung. (3) Er nimmt Beschwerden von betroffenen Personen und von bei Stellen des Bundes Beschäftigten entgegen und übergibt sie dem Datenschutzrat zur Bearbeitung. (4) Er wirkt bei der Überwachung der Einhaltung dieser Ordnung durch Durchführung von Prüfungen mit. Dabei kann er sich durch ein Mitglied des Datenschutzrates vertreten oder unterstützen lassen. Für die Durchführung von Prüfungen gelten die folgenden Regeln: a) Der Prüfer wird von der betroffenen verantwortlichen Stelle bei der Erfüllung seiner unterstützt. Auf Verlangen ist ihm Auskunft sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu geben, und es sind alle diesbezüglich gespeicherten Daten bereitzustellen; b) der Prüfer teilt die Ergebnisse seiner Prüfungen der betroffenen verantwortlichen Stelle und dem Datenschutzrat mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und eine Aufforderung zur Stellungnahme verbunden sein; c) Aufzeichnungen gemäß § 4 sowie personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen, sind von solchen Prüfungen ausgenommen; d) Das Kirchengericht unterliegt der Prüfung durch den Datenschutzrat nur, soweit es in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig wird. (5) Der Bundesbeauftragte kann Musterverträge und Standards zur Verarbeitung personenbezogener Daten erstellen, deren Einsatz und Umsetzung überprüfen und die Ergebnisse veröffentlichen. (6) Der Bundesbeauftragte ist stimmberechtigtes Mitglied des Archivbeirats des Bundes.

§ 26. Dezentrale Beauftragte für den Datenschutz

(1) Arbeitszweige, Einrichtungen und Landesverbände des Bundes sowie Gemeinden, die Mitglieder des Bundes sind, bestellen einen dezentralen Beauftragten für den Datenschutz, wenn bei ihnen in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Eine freiwillige Bestellung ist jederzeit möglich. (2) Eine Bestellung soll befristet für mindestens drei Jahre erfolgen. Die erneute Bestellung ist zulässig. (3) Die Bestellung kann sich auf mehrere verantwortliche Stellen erstrecken. (4) Zu dezentralen Beauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachwissen und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. (5) Zu dezentralen Beauftragten sollen diejenigen nicht bestellt werden, die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt sind oder denen die Leitung einer Stelle des Bundes obliegt. (6) Die Bestellung von dezentralen Beauftragten erfolgt schriftlich und ist dem Datenschutzrat anzuzeigen. (7) Die Kontaktdaten sind durch die beauftragende Stelle des Bundes zu veröffentlichen. (8) Ist der dezentral Beauftragte nicht Beschäftigter einer Stelle des Bundes, sind seine Leistungen vertraglich zu regeln. (9) Die verantwortliche Stelle stellt sicher, dass der Beauftragte frühzeitig über Projekte für Verfahren, bei denen es zur Verarbeitung von personenbezogener Daten kommen wird, informiert wird. (10) Betroffene Personen und Beschäftigte können sich unmittelbar an die örtlich Beauftragten wenden. (11) Soweit bei Stellen des Bundes keine Verpflichtung für die Bestellung von Personen als dezentrale Beauftragte für den Datenschutz besteht, hat die Leitung die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 16 in anderer Weise sicherzustellen. (12) Die dezentralen Beauftragten sind der Leitung der jeweiligen Stelle des Bundes unmittelbar unterstellt. Der oder die Beauftragte berichtet an die Leitung. (13) Die dezentralen Beauftragten sind im Rahmen ihrerAufgaben gemäß Abs. 16 weisungsfrei. Sie dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Sie können Auskünfte verlangen, Einsicht in Unterlagen nehmen und erhalten Zugang zu personenbezogenen Daten und den Verarbeitungsvorgängen. Die Stelle des Bundes unterstützt die dezentralen Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (14) Zur Erlangung und zur Erhaltung des erforderlichen Fachwissens hat die verantwortliche Stelle den dezentral Beauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und die Kosten zu tragen. (15) Ist der dezentral Beauftragte Beschäftigter einer Stelle des Bundes, so ist die Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig. (16) Für die Stelle, die den dezentral Beauftragten bestellt hat, übernimmt der Beauftragte folgende Aufgaben: a) Unterrichtung und Beratung zu dieser Ordnung; b) Überwachung der Einhaltung dieser Ordnung; c) Zusammenarbeit mit dem Datenschutzrat.

§ 27. Aufsichtsgremium

(1) Über die Einhaltung dieser Ordnung wacht ein unabhängiges Aufsichtsgremium für den Datenschutz (Datenschutzrat). (2) Der Datenschutzrat wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz geleitet und nach außen vertreten. (3) Der Leiter des Datenschutzrats und sein Stellvertreter werden vom Präsidium des Bundes berufen. Weiterhin sollte eine dritte Person als Mitglied berufen werden. Der Datenschutzrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Berufung erfolgt unter Berücksichtigung von Fachwissen, Zuverlässigkeit, Erfahrung und Interessenkonflikten. Die Berufung der Mitglieder erfolgt in der Regel auf fünf Jahre befristet. Die erneute Bestellung ist zulässig. (4) Die dezentralen Beauftragten des Bundes können aus ihrem Kreis ein Mitglied in den Datenschutzrat per Beschluss entsenden. (5) Der stellvertretende Leiter des Datenschutzrats ist gleichzeitig Stellvertreter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. (6) Der Datenschutzrat handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse völlig unabhängig. Er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und nimmt keine Weisungen entgegen. (7) Der Datenschutzrat erstellt in der Regel einmal pro Jahr einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht wird dem Präsidium des Bundes übermittelt und dem Bundesrat zur Kenntnis gegeben. Er kann eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen enthalten. (8) Der Datenschutzrat kann Verwaltungsaufgaben auf die Geschäftsführung des Bundes übertragen. (9) Dem Datenschutzrat werden seitens des Bundes die Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um seine Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. (10) Werden dem Datenschutzrat Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bekannt, so beanstandet er dies gegenüber der verantwortlichen Stelle oder gegenüber dem Auftragsverarbeiter und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm gesetzten Frist auf. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Mit der Aufforderung zur Stellungnahme können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel oder zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbunden werden. Die Stellungnahme der verantwortlichen Stelle bzw. gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung des Datenschutzrats getroffen worden sind. (11) Der Datenschutzrat ist befugt, bei Bedarf anzuordnen: 1. Verarbeitungsvorgänge auf bestimmte Weise in Einklang mit dieser Ordnung zu bringen; 2. Verarbeitungsvorgänge vorübergehend oder dauerhaft zu beschränken oder zu unterlassen; 3. personenbezogene Daten zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen; 4. die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen. (12) Der Datenschutzrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (13) Die Mitglieder sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Wahrung des Datengeheimnisses und der Vertraulichkeit gebunden. Dies gilt nicht für Mitteilungen zwischen den Mitgliedern. Ehemalige Mitglieder dürfen sich zu Angelegenheiten, die während ihrer Mitgliedschaft der Verschwiegenheit unterlagen, ohne Genehmigung des Datenschutzrates nicht äußern. (14) Die Abberufung eines Mitglieds des Datenschutzrats ist nur mit Zustimmung des Bundesrats zulässig. Eine vorläufige Suspendierung durch das Präsidium ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Suspendierung ist schriftlich zu begründen und längstens bis zum nächsten Bundesrat wirksam. (15) Der Datenschutzrat kann mit Zustimmung des Präsidiums des Bundes Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung und ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz beschließen. Diese dürfen dieser Ordnung nicht widersprechen. (16) Der Datenschutzrat gilt als eine oberste Aufsichtsbehörde des Bundes.

§ 28. Geldbußen

(1) Verstößt eine verantwortliche Stelle oder ein Auftragsverarbeiter, der dieser Ordnung unterliegt, vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Ordnung, so kann der Datenschutzrat Geldbußen verhängen oder für den Wiederholungsfall androhen. (2) Der Datenschutzrat stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. (3) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Höhe ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; 2. Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; 3. jegliche von der verantwortlichen Stelle oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens; 4. etwaige einschlägige frühere Verstöße der verantwortlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters; 5. die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsgremium, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern; 6. die Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind; 7. die Art und Weise, wie der Verstoß dem Aufsichtsgremium bekannt wurde; 8. jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte wirtschaftliche Vorteile oder vermiedene Nachteile; 9. die wirtschaftlichen Verhältnisse der verantwortlichen Stelle bzw. des Auftragsverarbeiters. (4) Bei Verstößen werden im Einklang mit Abs. 3 Geldbußen von bis zu 100.000 Euro verhängt. Nimmt die Stelle nicht als Unternehmen am Wettbewerb teil, so gilt als Höchstgrenze 50.000 Euro. (5) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich oder anstelle von Maßnahmen nach § 27 Abs. 11 verhängt. (6) Die gegebenenfalls vereinnahmten Gelder werden auf Beschluss des Datenschutzrats Stellen des Bundes zur Verwendung in Mission oder Diakonie zur Verfügung gestellt.

§ 29. Recht auf Beschwerde

(1) Jede Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an den Datenschutzrat wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. (2) Der Datenschutzrat unterrichtet die betroffene Person über den Stand der Bearbeitung und das Ergebnis der Beschwerde. (3) Niemand darf wegen der Mitteilung von Tatsachen, die geeignet sind, den Verdacht aufkommen zu lassen, diese Ordnung oder eine andere anzuwendende Rechtsvorschrift über den Datenschutz sei verletzt worden, gemaßregelt oder benachteiligt werden. Beschäftigte müssen für Mitteilungen an den Datenschutzrat nicht den Dienstweg einhalten. (4) Gegen Entscheidungen des Datenschutzrats kann beim Kirchengericht geklagt werden. Im Fall von § 28 Abs. 3 hat die Klage aufschiebende Wirkung.

§ 30. Schadensersatz durch verantwortliche Stelle

(1) Jede Person, der wegen einer Verletzung der Regelungen dieser Ordnung ein Schaden entstanden ist, hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die verantwortliche Stelle. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (2) Eine verantwortliche Stelle wird von der Haftung gemäß Abs. 1 befreit, wenn sie nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. (3) Auf das Mitverschulden der betroffenen Person ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Verjährung sind die Verjährungsfristen für unerlaubte Handlungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. (4) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. (5) Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den Schaden verantwortlich sind, bleiben unberührt. (6) Beansprucht ein Betroffener Schadensersatz, so soll zunächst das Kirchengericht des Bundes eine Anhörung mit dem Ziel einer Einigung vornehmen.

FÜNFTER ABSCHNITT: VORSCHRIFTEN FÜR BESONDERE VERARBEITUNGSSITUATIONEN

§ 31. Verarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

(1) Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch für Zwecke der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Vertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. (2) Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Straftaten und Amtspflichtverletzungen, die durch Beschäftigte begangen worden sein sollen, insbesondere zum Schutz möglicher Betroffener, dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, solange der Verdacht nicht ausgeräumt ist und die Interessen von möglichen Betroffenen dies erfordern. (3) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder die verantwortliche Stelle und die beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die verantwortliche Stelle hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. (4) Eine Offenlegung der Daten von Beschäftigten an Strafverfolgungsbehörden ist zulässig, wenn sie zur Aufdeckung einer Straftat oder Amtspflichtverletzung oder zum Schutz möglicher Betroffener erforderlich erscheint. (5) Die Offenlegung von Daten von Beschäftigten an künftige Dienst- oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (6) Verlangt die verantwortliche Stelle zur Begründung oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses notwendige medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests zur Feststellung der Eignung des Bewerbers, darf die verantwortliche Stelle lediglich die Offenlegung des Ergebnisses der Begutachtung verlangen. (7) Personenbezogene Daten, die vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sind spätestens ein Jahr, nachdem feststeht, dass ein solches nicht zustande kommt, zu löschen Dies gilt nicht, soweit überwiegende berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle der Löschung entgegenstehen oder die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt. (8) Für die Verarbeitung von Sozialdaten gemäß Sozialgesetzbuch X. Buch (SGB X) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs. (9) Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, soweit diese Daten nicht mehr benötigt werden.

§ 32. Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Statistik erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet werden. (2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Zweck dies erfordert. (3) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die für Zwecke wissenschaftlicher oder historischer Forschung sowie der Statistik übermittelt wurden, ist zulässig, wenn a) die betroffene Person eingewilligt hat oder b) dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, es sei denn, dass das Präsidium des Bundes beschließt, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag des Bundes gefährdet würde oder erhebliche Risiken für die Rechte betroffener Personen bestehen. (4) Die Offenlegung personenbezogener Daten an andere als Stellen des Bundes für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Statistik ist nur zulässig, wenn diese Stelle sich verpflichten, die offengelegten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorschriften der Absätze 2 und 3 einzuhalten. Der Auftrag der Stellen des Bundes darf durch die Offenlegung nicht gefährdet werden.

§ 33. Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke

(1) Führt eine Verarbeitung gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe h) zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. (2) Wird jemand durch eine Berichterstattung gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe h) in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die berichtenden oder einsendenden Personen oder die Gewährsleute von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann.

§ 34. Veranstaltungen von Gemeinden des Bundes

(1) Die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten oder anderen öffentlichen Veranstaltungen mittels audiovisueller Medien und die Veröffentlichung der Daten ist zulässig, wenn die Teilnehmenden durch geeignete Maßnahmen vorab über Art und Umfang der Aufzeichnung oder Übertragung informiert werden.

§ 35. Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche innerhalb und außerhalb von Dienstgebäuden mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie 1. in Ausübung des Hausrechts der kirchlichen Stelle oder 2. zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Das Interesse an der nicht überwachten Teilnahme an Veranstaltungen von Gemeinden des Bundes ist besonders schutzwürdig. (2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sind gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Abs. 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (4) Die gespeicherten Daten dürfen von der verantwortlichen Stelle an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, falls diese die Daten anfordert. (5) Die Daten sind unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

SECHSTER ABSCHNITT: DATENSCHUTZ IN RECHTLICH SELBSTÄNDIGEN EINRICHTUNGEN

§ 36. Geltung der Datenschutzordnung für selbständige Einrichtungen

(1) Befindet sich eine rechtlich selbständige Einrichtung im Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem Bund und unterwirft sie sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium oder der Geschäftsführung des Bund den Regelungen dieser Ordnung, so gilt die Einrichtung als Stelle des Bundes und die Regelungen dieser Ordnung gelten gegebenenfalls sinngemäß. (2) Einrichtungen gemäß Abs. 1 regeln die Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Ordnung und der allgemein gültigen Regelungen und Gesetze zum Datenschutz innerhalb ihrer jeweiligen Organisation. (3) Einrichtungen gemäß Abs. 1 müssen einen Beauftragten für den Datenschutz (Betriebsbeauftragter) im Sinne von § 26 bestellen, wenn in der Einrichtung regelmäßig mindestens fünf Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der Betriebsbeauftragte muss nicht Mitglied bzw. Beschäftigter der Einrichtung sein. (4) Der Bund führt eine Übersicht über die Einrichtungen, für die die Datenschutzordnung entsprechend Abs. 1 gilt. In die Übersicht sind auf Basis der Mitteilung der Einrichtung jeweils aufzunehmen: 1. Name und Anschrift der Einrichtung und 2. Name und Anschrift des für den Datenschutz der Einrichtung Verantwortlichen und des Betriebsbeauftragten.

SIEBENTER ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 37. Ergänzende Bestimmungen

(1) Die verantwortliche Stelle muss die Einhaltung dieser Ordnung nachweisen können. (2) Die Stellen des Bundes können im Rahmen ihrer Befugnisse für ihren Bereich Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung und ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz beschließen. Diese dürfen dieser Ordnung nicht widersprechen. Die vom Datenschutzrat beschlossenen Bestimmungen sind vorrangig. (3) Soweit personenbezogene Daten von Sozialleistungsträgern nach außen offengelegt werden sollen, gelten zum Schutz dieser Daten ergänzend die staatlichen Bestimmungen entsprechend.

§ 38. Übergangsregelungen

(1) Bisherige Bestellungen der Beauftragten für den Datenschutz gemäß den §§ 20 und 21 der Datenschutzordnung des Bundes vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert am 6. Mai 2016, bleiben unberührt. Für diese Bestellungen gelten die Regelungen des § 26 mit Inkrafttreten dieser Ordnung. (2) Bisherige Unterwerfungen gemäß § 18 der Datenschutzordnung des Bundes vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert am 6. Mai 2016, verlieren zum 31. Dezember 2018 ihre Gültigkeit. Die Möglichkeit einer erneuten ausdrücklichen Unterwerfung gemäß § 36 dieser Ordnung bleibt unberührt.

§ 39. Gleichstellung

Wird in dieser Ordnung die männliche sprachliche Form der Personenbeschreibung verwendet, erlaubt dieses keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

§ 40. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 24. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Datenschutzordnung des Bundes vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert am 6. Mai 2016, außer Kraft.

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